Information über die Änderung der StVO in Ungarn

Die StVO § 48 Abs. (14) bis (17) ist mit Wirkung am 1. Juli 2013 folgendermaßen verändert worden:

„(14) Schwere Lastkraftwagen dürfen mangels abweichender Bestimmung der Verordnung außerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Autobahnen, Autostraßen und Hauptstraßen verkehren. Gemäß der Regierungsverordnung Nr. 209/2013. (VI.18.) über die Durchführung des Gesetzes Nr. LXVII von 2013 über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen § 51 Abs. (2) wird Titel II der Anlage Nr. 1 der StVO mit dem folgenden Punkt i/1 ergänzt:

„i/1. Schwerer Lastkraftwagen: Lastkraftwagen, Schlepper, sowie Fahrzeugkombinationen bestehend aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet.“

(15) Die im Absatz (14) nicht angeführten Straßen dürfen durch schwere Lastkraftwagen über die unabdingbar nötigen Streckenlängen nur in den folgenden Fällen benutzt werden:

a.) zum Be- oder Abladeort im Falle eines Warentransports beziehungsweise zum Ort oder vom Ort der Arbeitsverrichtung mit dem Aufbau bei Fahrzeugen mit Sonderaufbauten;

b.) zum Verkehr vom oder zum Standort des Fahrzeughalters. 

Schwere Lastkraftwagen dürfen die im Absatz (14) genannten Straßen beim Verkehr zum bzw. vom in den Punkten a.) und b.) angeführten Ort nach deren Verlassen höchstens einmal pro Fahrtrichtung überqueren.

 

(16) Das im Absatz (14) bestimmte Verbot bezieht sich nicht auf schwere Lastkraftwagen, die wegen Straßensperre eine Umleitung benutzen, sowie auf diejenigen, die gemäß § 9 Abs. (1) des Gesetzes LXVII/2013 über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen keiner Pflicht zur Mautzahlung und Mauterklärung unterliegen, weiterhin auf Fahrzeuge, die über eine Genehmigung gemäß § 4 der Regierungsverordnung Nr. 190/2008 (vom 29.07.) über die Beschränkung des schweren Güterverkehrs erteilten Genehmigung verfügen.

(17) Das im Absatz (14) bestimmte Verbot bezieht sich nicht auf schwere Lastkraftwagen, die über eine Bescheinigung für Fahrschulfahrzeuge gemäß der Ministerialverordnung über die ausführlichen Regeln der Ausbildung und Prüfung der Fahrer auf öffentlichen Straßen und der Verkehrsfachleute verfügen, welche die im Absatz (14) nicht genannten Straßen gemäß der Ministerialverordnung auch während der praktischen Ausbildung oder der Prüfung benutzen.“