Bußgeldwarnung

1. Die NMGD AG hat mit dem 4. April die Registrierung von gesperrten Boardgeräten eingeführt

Mit ein wenig Achtsamkeit können Strafen im Zusammenhang mit der E-Maut vermieden werden Transportunternehmen, die die Mautbuchung im Rahmen des streckenabhängigen elektronischen Mautsystems HU-GO mithilfe eines Boardgeräts (OBU) durchführen, müssen ab dem 4. April noch mehr Acht geben. Gemäß Rechtsnorm wurde die Registrierung von gesperrten Boardgeräten eingeführt. Diejenigen Boardgeräte (OBU) werden registriert, die wegen mangelnder Deckung nicht zur ordnungsgemäßen Funktion geeignet sind. Das System der Sanktionen wird nicht geändert, mit ein wenig Achtsamkeit können Strafen im Zusammenhang mit der E-Maut weiterhin vermieden werden.

In Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung führt die NMGD AG ab dem 4. April 2016 die Registrierung von gesperrten Boardgeräten ein. Die neue Regelung betrifft nur Transportunternehmen, die ein Boardgerät (OBU) benutzen, diejenige nicht, die mit einem Streckenticket verkehren. Das Boardgerät wird registriert, wenn auf Grundlage der von dem Boardgerät gesendeten GPS-Koordinaten der Betrag auf dem im System HU-GO geführten Konto keine Deckung für die Benutzung des nächsten gebührenpflichtigen elementaren Straßenabschnitts mit den gegebenen Fahrzeugparametern (Anzahl der Achsen, Umwelteinstufung) gewährt, d.h. das Guthaben ist erschöpft. Über die Registrierung erhält der Benutzer sofort eine Mitteilung auf seine auf dem Online-Kundendienstportal HU-GO registrierte E-Mail-Adresse. Die Mitteilung geht nicht mit einer automatischen Strafe einher, wenn der Benutzer mit dem LKW die gebührenpflichtige Straße nicht benutzt oder sein Guthaben im System HU-GO auflädt bzw. die Mautzahlung (im Voraus) auf eine andere Weise (z.B. mit dem Kauf eines Streckentickets) erledigt.

Mit dem gesperrten Boardgerät ist keine Mautbuchung, d.h. die Benutzung der gebührenpflichtigen Straßen mit den PKWs, die die Mautbuchung durch dieses Boardgerät erledigten, mehr möglich. Das gesperrte Boardgerät (OBU) und das zugeordnete Kennzeichen können solange nicht getrennt werden, bis das Boardgerät (OBU) von der Liste entfernt wird.

Unter Einhaltung der Rechtsnormen kann der LKW die Fahrt auf dem gebührenpflichtigen Straßenabschnitt fortsetzen, wenn das Guthaben auf der Webseite hu-go.hu mit der Bankkarte (Top-up), mithilfe der Smartphone-Applikation oder über einen Wiederverkäufer sofort aufgeladen bzw. für den restlichen Abschnitt ein Streckenticket gekauft wird. Der empfohlene Minimalbetrag der Aufladung beträgt 5 000 HUF. Bei der Aufladung des Kontos im System HU-GO per Banküberweisung ist mit einer Transaktionsbearbeitungsfrist zu rechnen, deshalb ist diese Methode nicht dazu geeignet, die ungestörte und ununterbrochene Fahrt des LKWs zu gewährleisten. In diesem Fall ist – zur Vermeidung einer Strafe – unbedingt empfohlen, ein Streckenticket zu kaufen.

Nach Gutschrift des Betrags auf dem Konto im System HU-GO wird das Boardgerät (OBU) sofort von der Liste der gesperrten Boardgeräte entfernt. Der Benutzer erhält darüber eine E-Mail-Nachricht. Danach braucht der Benutzer keine zusätzlichen Schritte mehr zu unternehmen, das Boardgerät (OBU) kann zur Mautbuchung benutzt werden.

 

2. Einführung der Funktion Bußgeldwarnung für den Schutz der Transportunternehmen

Am 15. Juli 2015 wurde das streckenabhängige elektronische Mautsystem HU-GO um eine neue Dienstleistung erweitert. Dank der effektiven Mitwirkung der Interessenvertretungen wurde den Interessen der Transportunternehmen entsprechend die Funktion Bußgeldwarnung eingeführt. Das Ziel der auch international einzigartigen Funktion, die Transportunternehmen zu schützen, die im guten Glauben einen Fehler begangen haben. Die Benachrichtigung per E-Mail weist auf die falschen Einstellungen des Benutzers hin, die vom Kontrollsystem erkannt wurden, so können durch die Kontrolle und Korrektion der Einstellungen bzw. ggf. durch das Aufladen des Guthabens mehrfache Bußgelder vermieden werden.

Diese Entwicklung entstand nach der internen Testphase durch die Mitwirkung der Interessenvertretungen, der Transportunternehmen, der Mautmanager sowie der Ungarischen Öffentlichen Straße Non-profit AG. Dank der hervorragenden Zusammenarbeit der Partner wurde im Mai 2015 die zweite Testphase erfolgreich abgeschlossen, und nach Abstimmung mit dem Gesetzgeber, dem Ministerium für Nationale Entwicklung sowie der Polizeibehörde, die die unberechtigte Straßenbenutzung im E-Maut-System sanktioniert, steht den Transportunternehmen, die im HU-GO-System registriert haben, ab dem 15. Juli diese neue Funktion zur Verfügung.

Durch die Funktion Bußgeldwarnung wird den im HU-GO-System registrierten Benutzern an die von ihnen angegebenen E-Mail-Adressen eine Warnung geschickt, wenn das Kontrollsystem eine unberechtigte Straßenbenutzung feststellt oder vermutet. Es ist zu beachten, dass das Warnungssystem zwecks Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften die Bußgeldordnung nicht ändert, und die mit der unberechtigten Straßenbenutzung zusammenhängenden Angaben im Rahmen des geschlossenen Kontrollsystems der Behörde übergeben werden.

Die Funktion Bußgeldwarnung kann in HU-GO von den registrierten Benutzern unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob sie ihre Gebührenpflicht durch den Erwerb des Streckentickets oder mit der Benutzung eines Boardgeräts erfüllen. Die Funktion Bußgeldwarnung ist grundsätzlich als inaktiv eingestellt. Bei Bedarf ist die Funktion von den registrierten Benutzern zu aktivieren.

Es ist empfehlenswert, gleichzeitig die wichtigsten Informationen ins Gedächtnis zu rufen, die dabei helfen, Bußgelder im Zusammenhang mit der E-Maut zu vermeiden. Diejenigen, die mit einem Streckenticket die Straßen benutzen wollen, müssen das Ticker vor Beginn der Straßennutzung kaufen. Das Streckenticket ist erst nach erfolgter Zahlung gültig. Das in eine Richtung gekaufte Streckenticket gewährt ausschließlich für die geplante Route – in eine Richtung – eine einmalige Straßennutzungsberechtigung. Wer die Mautbuchung mit dem Boardgerät (OBU) durchführt, muss neben der Kontrolle der Richtigkeit der in das HU-GO-System eingegebenen Angaben (Kennzeichen, Ländercode, Achsenzahl, Umwelteinstufung) auch darauf achten, dass das Boardgerät eingeschaltet ist und richtig funktioniert sowie dass auf dem Guthabenkonto der für die Fahrt notwendige Betrag vorhanden ist.

Wir hoffen, mit der Dienstleistung Bußgeldwarnung das ordnungsgemäße Verhalten im Zusammenhang mit der Zahlung der E-Maut und gleichzeitig den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der ordnungsgemäß handelnden Transportunternehmen zu unterstützen.

 

3. Zur Vermeidung von Strafen im Zusammenhang mit der E-Maut lohnt es sich, die typischen Fehler und die wichtigsten Informationen neu ins Gedächtnis zu rufen:

Wenn die Maut mit der Hilfe eines Bordgeräts bezahlt wird, es lohnt sich, vor der Fahrt immer zu kontrollieren, ob das Bordgerät eingeschaltet ist, richtig funktioniert, zum gegebenen Fahrzeug zugeordnet ist und ob genug Guthaben für die Fahrt verfügbar ist. Wir empfehlen, die Informierung über den niedrigen Kontostand im Benutzerprofil so einzustellen, dass nach dem Lesen der E-Mail-Nachricht dem Benutzer die Möglichkeit (genügend Zeit) zum Aufladen des Guthabens gewährt wird. Viele der OBU-Benutzer stellen die Informierung über den niedrigen Kontostand nicht ein und es gibt auch viele, die eine Informierung bei einem Wert von etwa 15 000 HUF verlangen. Dem Benutzer wird dadurch kein großer Spielraum für die entsprechende Reaktion gewährt, da dieser Betrag z.B. im Fall eines modernen LKWs mit vier Achsen (J4, Umweltschutzkategorie A) kaum für die Strecke zwischen Budapest und Röszke auf der Autobahn M5 ausreicht.

Bei der Registrierung des Boardgeräts (OBU) bzw. bei der Planung des Streckentickets ist die richtige Angabe des Kennzeichens und des dazu gehörenden Ländercodes wichtig, da dieser letztere neben dem Kennzeichen ein anderer wichtiger Parameter für die eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs ist. Diese Angaben können nachträglich, nach der Auferlegung der Strafe nicht mehr im System HU-GO korrigiert werden.

Bei Ab- und Ankoppelung von Anhängern oder Schleppwagen ist die Anzahl der Achsen richtig anzugeben. Beispiel: Wenn Sie einen Anhänger an ein Zwei-Achsen-Fahrzeug koppeln, das seine Fahrt auf vier Achsen fortsetzt, dann müssen Sie die Anzahl der Achsen von J2 auf J4 umstellen, wenn Sie ihn abkoppeln, dann müssen Sie diese Angaben auf J2 zurückstellen. Die Angabe einer nicht entsprechenden Anzahl der Achsen zieht eine Verwaltungsstrafe nach sich. Die Änderung der Anzahl der Achsen muss vor dem Beginn der Fahrt im System durchgeführt werden.

Zur Vermeidung von mehrfachen Bußgeldern aus Fehlern der Benutzer empfehlen wir ebenfalls, die Warnungsfunktion zu aktivieren. Durch die Warnungsfunktion wird den im HU-GO-System registrierten Benutzern an die von ihnen angegebenen E-Mail-Adressen eine Warnung geschickt, wenn das Kontrollsystem eine unberechtigte Straßenbenutzung feststellt oder vermutet. Es ist zu beachten, dass durch das Warnungssystem die Bußgeldordnung zwecks Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ändert wird, und die mit der unberechtigten Straßenbenutzung zusammenhängenden Angaben im Rahmen des geschlossenen Kontrollsystems der Behörde übergeben werden. Die Warnungsfunktion kann in HU-GO von den registrierten Benutzern unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob sie ihre Gebührenpflicht durch den Erwerb des Streckentickets oder mit der Benutzung eines Boardgeräts erfüllen. Die Warnungsfunktion ist grundsätzlich als inaktiv eingestellt. Bei Bedarf ist die Funktion von den registrierten Benutzern zu aktivieren.

4. Fragen und Antworten

1. In welchen Fällen schickt das System Bußgeldwarnung?

Durch die Funktion Bußgeldwarnung wird den im HU-GO-System registrierten Benutzern an die von ihnen angegebenen E-Mail-Adressen eine Warnung geschickt, wenn das Kontrollsystem eine unberechtigte Straßenbenutzung feststellt oder vermutet. Also dann, wenn das HU-GO gebührenpflichtige Fahrzeug unter dem Kontrollportal durchfährt bzw. am mobilen Fahrzeug für Datensammlung vorbeifährt und während der Kontrolle festgestellt wird, dass das gegebene Fahrzeug aus irgendeinem Grund (falsche Einstellung der Achsenanzahl, mangelndes Guthaben usw.) über keine gültige Straßennutzungberechtigung verfügt. Die Funktion Bußgeldwarnung ist grundsätzlich als inaktiv eingestellt. Bei Bedarf ist die Funktion von den registrierten Benutzern zu aktivieren, was jedem zu empfehlen ist.

2. Wenn ich eine Karte sofort nach der Bußgeldwarnung kaufe (oder das Guthaben auflade), werde ich vom Bußgeld befreit? 

Für die Erfüllung der einschlägigen Rechtsvorschriften wird durch das Warnungssystem die Bußgeldordnung nicht geändert, und die mit der unberechtigten Straßennutzung zusammenhängenden Angaben werden im Rahmen des geschlossenen Kontrollsystems zu der Behörde weitergeleitet. Das von der Mitteilung betroffene Bußgeld kann dem Straßenbenutzer nicht mehr „erspart“ werden, von weiteren und höheren Bußgeldbeträgen kann er jedoch befreit werden, wenn er auf Grundlage der mitgeteilten Informationen die falschen oder mangelhaften Benutzereinstellungen korrigiert. Die einschlägige Rechtsnorm berücksichtigt nämlich bei der unberechtigten Straßennutzung die zeitliche Dimension der Unrechtmäßigkeit, und stellt die Höhe des Bußgeldes nach drei Zeitspannen fest. Weiterführende Informationen: Bestrafung.

3. In welchem Fall schickt das System Nachricht über niedriges Guthaben?

In dem Fall schickt das System eine Nachricht über niedriges Guthaben bezüglich des ins HU-GO-Systems aufgeladenen Guthabens, wenn das Guthaben während der der Erklärungsart entsprechenden (OBU oder Streckenticket) Straßengebührzahlung unter den angegebenen Betrag sinkt. Für den registrierten Benutzer ist es zweckmäßig, die Funktion der Nachricht über niedriges Guthaben in seinem HU-GO-Profil zu seinem gegebenen Konto auf eine seinen Straßennutzungsgewohnheiten entsprechende Stufe vorsorglich mit realer Überbezahlung einzustellen.

4. In welchen Fällen schickt das System Ihnen eine Nachricht über die Aufnahme der Boardgeräte mit mangelndem Guthaben ins Register zu?

Das Boardgerät wird registriert, wenn auf Grundlage der von dem Boardgerät gesendeten GPS-Koordinaten der Betrag auf dem im System HU-GO geführten Konto keine Deckung für die Benutzung des nächsten gebührenpflichtigen elementaren Straßenabschnitts mit den gegebenen Fahrzeugparametern (Anzahl der Achsen, Umwelteinstufung) gewährt, d.h. das Guthaben ist erschöpft. Die Nachricht bedeutet also nicht, dass die Erklärung der Nutzung des gegebenen elementaren Straßenabschnitts und die finanzielle Begleichung in Ordnung erfolgten, sondern sie signalisiert nur, wenn die Straßennutzung nicht mehr rechtmäßig ist und keine Deckung für die Erklärungen der Fortsetzung der Fahrt - und der Nutzung des elementaren gebührenpflichtigen Straßenanschnittes - vorhanden ist.

5. Wenn ich die Information über den niedrigen Kontostand bekommen und sofort anhalte, werde ich noch nicht bestraft? 

Wenn der Straßenbenutzer nicht weiterfährt, gilt die Aufnahme in das Register der Boardgeräte mit mangelndem Guthaben an sich nicht automatisch als Ahndung. Damit die Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz ordnungsmäßig fortgesetzt werden kann, sind Maßnahmen zu treffen, d.h. das Guthaben ist aufzuladen oder ein Streckenticket ist zu kaufen. Sollte der Straßenbenutzer nach Erhalt der Mitteilung keine Maßnahmen treffen und trotzdem die Fahrt fortsetzen, hat er mit einem Bußgeld zu rechnen, dessen Betrag mit der Länge der Zeit und der des ordnungswidrig zurückgelegten Weges erheblich steigen kann.

Die einschlägige Rechtsnorm berücksichtigt nämlich bei der unberechtigten Straßennutzung die zeitliche Dimension der Unrechtmäßigkeit, und stellt die Höhe des Bußgeldes nach drei Zeitspannen fest. Damit wird ermöglicht, dass der Straßenbenutzer den Fehler kurzfristig nach der Wahrnehmung korrigieren kann und so von der Zahlung eines höheren Bußgeldes befreit wird. Weiterführende Informationen: Bestrafung.

6. Wenn ich sofort nach Erhalt der Information über den niedrigen Kontostand mein Guthaben auflade oder ein Streckenticket kaufe, kann ich damit dem Bußgeld vorbeugen?

Ja, in diesem Fall kann dem Bußgeld vorgebeugt werden. Sollte jedoch der Straßenbenutzer weder das Guthaben aufladen, noch ein Streckenticket kaufen und trotzdem die Fahrt fortsetzen, hat er mit einem Bußgeld laut vorausgehendem Punkt zu rechnen, dessen Betrag mit der Länge der Zeit und der des ordnungswidrig zurückgelegten Weges erheblich steigen kann.

Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Auferlegung und Festlegung der Höhe von Bußgeldbeträgen: Bestrafung.

7. Bekomme ich die Nachricht auf dem elementaren Straßenabschnitt immer sofort, wo mein Guthaben soweit gesunken ist, dass ich nicht einmal meine Erklärung begleichen konnte?

Die Zustellung der E-Mail-Nachricht über die Aufnahme der ungültigen Boardgeräte ins Register erfolgt sofort, wenn das System  feststellt, dass Sie der Betrag auf Ihrem im HU-GO-System geführten Konto für die Nutzung des gerade erklärten gebührenpflichtigen elementaren Straßenabschnittes keine Deckung mehr sichert.

8. Mit welchem beginnenden elementaren Straßenabschnitt soll ich den Kauf beim Kauf des Streckentickets veranlassen?

Nachdem die Bestimmung des konkreten gebührenpflichtigen elementaren Straßenabschnittes als Ausgangspunkt bei der Routenplanung der mit dem Streckenticket nicht möglich ist, ist es deshalb zweckmäßig die frühere genaue Adresse (oder GPS-Koordinaten oder Logistikzentrale oder Grenzübergang) vor dem Zeitpunkt der Nachricht anzugeben, aber wenn man unsicher ist, dann lohnt es sich, beim Call Center von NÚSZ sich beraten zu lassen.