Bußgelderlass von E-Maut

Sehr geehrte Kunden,

 

hiermit informieren wir Sie darüber, dass am am 09.11.2014 die Modifizierung des ungarischen Gesetzes Nr. LXVII von 2013 über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Autobahnen, Schnellstraßen und Hauptstraßen in Kraft trat. Falls Sie Ihr Streckenticket gekauft haben, aber Ihnen wegen einem der folgenden Fälle im Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und 31.03.2014 ein Bußgeld auferlegt wurde, dann haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Bußgelderlass bei der Ungarischen Mauterhebungsgesellschaft NÚSZ Zrt. einzureichen:

 

a)     Der Antragssteller wird von der Zahlung des auferlegten Bußgelds befreit, wenn er zwar den Kauf eines Streckentickets vor Beginn der Nutzung der mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitte versäumte, doch dann – nachdem durch einen Mautkontrollunterstützer eine ohne Mautzahlung erfolgte Straßenbenutzung festgestellt wurde – das Streckenticket anschließend innerhalb von höchstens acht Stunden restlos bezahlt hat, und die auf diese Weise erworbene Straßennutzungsberechtigung nicht anderweitig geltend gemacht wurde.

b)     Das Bußgeld wurde auf einem mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitt auferlegt, der einen Teil einer über einen gemeinsamen Knotenpunkt mit der Autobahn verfügenden Hauptstraße bildet und für den die das Bußgeld zu zahlende Person zum Zeitpunkt der unberechtigten Straßenbenutzung über eine Straßennutzungsberechtigung für die mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitte verfügte, die einen Teil der betreffenden Autobahn bilden und den Knotenpunkt betreffen. 

c)     Der Betroffene war auf einem mautpflichtigen elementaren Straßenabschnitt oder auf der dorthin führenden Straße – während der Gültigkeitsdauer der Straßennutzungsberechtigung je Strecke höchstens einmal auf der Höhe des entsprechenden Kontrollpunktes – unterwegs, die hinsichtlich des Straßennetzes funktional parallel zu der Straße läuft, für die das betreffende Fahrzeug zur entsprechenden Zeitpunkt über die Straßennutzungsberechtigung verfügt und diese Berechtigung während ihrer Gültigkeitsdauer nicht zur Straßennutzung genutzt wurde.

 

Es ist wichtig, anzumerken, dass in diesem Fall die Möglichkeit der Befreiung vom Bußgeld nur und ausschließlich dann besteht, wenn einer der im Gesetz bestimmten Fälle eindeutig und ohne Zweifel festgestellt werden kann. In allen sonstigen Fällen, wenn eine Tat zur vorsätzlichen Umgehung des Gebühreneinzugsystems erfolgte bzw. die Maut nicht bezahlt wurde, ist das Bußgeld ungeachtet der Gründe und Vorgeschichte zu bezahlen.

 

Der Antrag kann innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes (09.11.2014 ) bis zum 08.01.2015 an die Ungarische Mauterhebungsgesellschaft Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt. an die Postfachadresse H-2101 Gödöllő, Pf. 312 gesendet oder persönlich bei unseren Kundendienstbüros eingereicht werden.

 

1 ANTRAG - 1 BUSSGELDFALL – 1 ÜBERWEISUNG DER DIENSTLEISTUNGSGEBÜHR – 1 ÜBERWEISUNG DER MAUTDIFFERENZ (im Fall b) und c))

 

Zu jedem einzelnen Bußgeldfall ist jeweils ein separater Antrag einzureichen. Wenn Sie also im vergangenen Zeitraum zum Beispiel fünf Mal bestraft wurden, dann müssen Sie es in fünf separaten Anträgen erledigen und die mit dem gegebenen Antrag verbundenen Verfahrensgebühren in jedem Fall separat bezahlen.

 

Zur Beschleunigung der Sachbearbeitung verwenden Sie bitte für die drei obigen Fälle die von uns erstellten Dokumentenpakete mit entsprechenden Formularen. Die Formulare können auf der Webseite hu-go.hu oder unter diesem Link heruntergeladen oder bei unseren Kundendienstbüros abgeholt werden. Die Liste unserer Kundendienstbüros finden Sie auf der Webseite nemzetiutdij.hu unter dem Menüpunkt Kundendienst.

 

 

 

 

Dem Antrag sind in allen drei Fällen folgende Dokumente beizulegen:

 

1)     Dem Antrag ist jedem Fall eine Kopie des sich auf den betreffenden Fall beziehenden Bußgeldbescheides oder des rechtskräftigen Bescheides beizufügen, anderenfalls können wir den Antrag nicht annehmen und die Fallabwicklung kann nicht eingeleitet werden.

2)     Sofern vorhanden eine Kopie des Streckentickets, auf dessen Grundlage die Rückerstattung des Bußgelds beantragt wird.

3)     Eine Kopie des Beleges über die Einzahlung der Dienstleistungsgebühr (12.000.- HUF).

 

 

 

In abweichenden Fällen sind dem Antrag je nach Fall folgende Dokumente beizulegen:

 

a.)   In dem unter Punkt a) beschriebenen Fall eine in privatschriftlicher Urkunde mit voller Beweiskraft gefasste Erklärung als Nachweis dessen, dass die Straßennutzungsberechtigung nicht anderweitig geltend gemacht wurde.

b.)   In den in Punkt b) und c) aufgeführten Fällen müssen Sie auch die Mautdifferenz bezahlen, die für die von dem auf dem gekauften Streckenticket stehenden Weg abweichende, tatsächlich in Anspruch genommene Route berechnet wurde. Falls Sie die tatsächlich gefahrene Route mit Sicherheit planen können (den Mautdifferenzrechner finden Sie auf der Webseite hu-go.hu) und sich für die Bezahlung der auf diese Weise berechneten Mautdifferenz entscheiden, müssen Sie eine Kopie des Einzahlungsbeleges der Mautdifferenz beilegen und in Ihrem Antrag auf die im Formular beschriebene Weise eine Erklärung über die tatsächlich gefahrene Route abgeben. Wir bitten Sie darum, über die obigen Belege hinaus auch für die tatsächlich gefahrene Route eine Kopie der nachträglich auf der Homepage geplanten Route beizufügen! Falls Sie sich nicht sicher sind oder sich nicht daran erinnern, auf welcher Route Sie genau unterwegs waren und es ein Hindernis für die Planung der tatsächlich befahrenen Route ist, dann kann diese Differenz mit der Einzahlung einer Pauschale von 10.000.- HUF abgelöst werden. Wenn Sie die tatsächlich gefahrene Route aus welchem Grund auch immer nicht sicher bestimmen können und die Bezahlung der Pauschale wählen, müssen Sie dem Antrag eine Kopie des Einzahlungsbeleges der Pauschale beifügen und in Ihrem Antrag auch in diesem Fall eine Erklärung abgeben, die Sie möglichst genau formulieren sollen.

 

 

Es ist wichtig, dass der Betrag der Dienstleistungsgebühr, sowie die Mautdifferenz bzw. der Betrag der Pauschale je Bußgeldfall einzeln entrichtet und auf zwei verschiedene Bankkonten überwiesen werden.

 

Zahlung der Dienstleistungsgebühr (12.000.- HUF):

10402142-00027893-00000009 (K&H Bank, IBAN:  HU06-1040-2142-0002-7893-0000-0009)

 

Zahlung der Mautdifferenz bzw. Pauschale (10.000.- HUF):

10402142-00027894-00000008 (K&H Bank, IBAN: HU77-1040-2142-0002-7894-0000-0008)

 

Es ist wichtig, dass Sie bei der Einzahlung der Dienstleistungsgebühr und der Mautdifferenz im Feld „Bemerkungen” die Identifizierungsnummer des Bußgeldbescheides oder des rechtskräftigen Bescheides in exakt dem auf dem Bescheid verwendeten Format angeben.

 

Die Kosten der Überweisung und der eventuellen Devisenüberweisung trägt in jedem Fall der Antragssteller. Falls die Überweisung nicht in ungarischem Forint erfolgt, ist es wichtig, dass die gesetzlich festgelegten Gebühren auch trotz des Umtauschs in Forint vollständig auf dem Konto der Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt. eingehen.

 

Die Einzahlungen, die aufgrund der vom Einzahler angegebenen Daten nicht identifiziert werden können, werden mit den Überweisungskosten verringert zurücküberwiesen.

 

 

 

Auch in den Fällen, in denen der eingehende Betrag von dem vorgeschriebenen Betrag abweicht (sollten zum Beispiel im Falle der Dienstleistungsgebühr nicht genau 12.000.- HUF eingehen) oder die Einzahlung der Dienstleistungsgebühr oder Mautdifferenz/Pauschale innerhalb einer Überweisung gleichzeitig für mehrere Anträge erfolgt, wird die Summe der auf dem Konto eingegangenen Beträge abzüglich der Überweisungskosten an den Einzahler zurücküberwiesen.

 

Bei Ausbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Einzahlungen bzw. wenn wir die Einzahlung wegen eines der obigen Gründe zurücküberweisen müssen, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für die Einreichung des Antrages nicht erfüllt.

 

Falls die im Antrag angeführten Angaben allen Bestimmungen der einschlägigen Gesetze entsprechen und nicht den in der Datenbank des Mauterhebersystems gespeicherten Angaben widersprechen, dann stellt die NÚSZ Zrt. innerhalb von 120 Tagen nach dem Eingang des Antrages eine Bescheinigung aus, aufgrund der der Antragssteller von der Zahlung des Bußgelds befreit werden kann. Unsere Gesellschaft schickt die Bescheinigung auf elektronischem Weg auf Ihre im Antrag angegebene E-Mail-Adresse zu. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse genau angeben.

 

Falls der Antrag abgelehnt wurde, wird dem Antragsteller per Post eine schriftliche Benachrichtigung zugeschickt.

 

Die Bescheinigung oder bei Ablehnung die schriftliche Information werden von der NÚSZ Zrt. unmittelbar auch an die das Bußgeld auferlegende Behörde (Polizei) weitergeleitet.

 

In den Maßnahmen bezüglich der Rückzahlung des eingezahlten Bußgeldes geht die Polizei vor, so kann die Nationale Mauterhebung geschlossene Dienstleistungs-AG in dieser Frage leider keine weiteren Details mitteilen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich vor dem Einreichen des Antrages persönlich unter unserer rund um die Uhr besetzten Call-Center-Nummer (+36 (36) 587-500) zum Lokaltarif an unseren Kundendienst, oder kontaktieren Sie uns elektronisch unter der Adresse ugyfel@hu-go.hu. Die Formulare sowie weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite hu-go.hu, wo auch die Mautdifferenz für die tatsächlich in Anspruch genommene Route berechnet werden kann.